Geschäftsordnung

§ 1 Name, Sitz, Gründungstag und Mitgliedsvereine

      Die in der Stadt Rheine ansässigen Hundevereine haben sich am 4.April 1951 als  

Arbeitsgemeinschaft ( AG )

der Hundesportvereine Rheine

zusammengeschlossen.

Die AG besteht aus folgenden Vereinen:

1.       Verein für Deutsche Schäferhunde ( SV ) e.V. – OG Rheine 1925

2.       DVG MV Rheine – Altenrheine 1936

3.       DVG MV PHV Rheine –Schotthock 1952 e.V.

4.       Boxer Klub -  Sitz München – Gruppe Rheine 1969

5.       Verein für Deutsche Schäferhund ( SV ) e.V. – OG Rheine -Hauenhorst

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der AG ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.).

§ 3  Zweck und Aufgaben

1.       Die AG fördert und pflegt die Zusammenarbeit der Vereine und die Kameradschaft aller Mitglieder zum Nutzen aller Hundesportarten.

2.       Die in der AG zusammengeschlossenen Vereine führen regelmäßig gemeinsame Veranstaltungen durch (z.B. Stadtmeisterschaft, Vereinsstadtmeisterschaft usw.). Die Ausrichtung dieser Veranstaltungen obliegt jeweils dem von der AG bestimmten Hundeverein. Darüber hinaus ist die AG berechtigt, weitere gemeinsame Veranstaltungen durch zu führen und selber auszurichten (Geselligkeitsveranstaltungen) etc.

3.       Die AG Rheine unterstützt die hundesporttreibenden Jugendlichen (siehe auch §3 (1) in Form von Jugendveranstaltungen ( z.B. Jugendstadtmeisterschaft ).

4.       Die Mitgliedsvereine sollen über die AG Rheine die Termine ihrer Veranstaltungen untereinander rechtzeitig abstimmen.

§ 4 Erwerb und Verlust  der Mitgliedschaft

1.       Jeder Hundesportverein, der dem VDH und der AZG angeschlossen ist und seinen Übungsplatz in Rheine hat, kann Mitglied der AG Rheine werden. Über den schriftlichen an den/die Geschäftsführer/in zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet die Delegiertenversammlung nach freiem Ermessen. Die Aufnahme setzt eine 2/3 Mehrheit aller AG – Delegierten voraus.

2.       Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt bedarf der schriftlichen Erklärung des Vereins und wird zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres wirksam. 

3.       Ein Mitgliedsverein kann durch einen Beschluss der Delegiertenversammlung aus der AG ausgeschlossen werden, wenn der MV die Interessen der AG nicht wahrnimmt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitgliedsverein-Vorsitzenden oder dem gerichtlichen Vertreter die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

4.       Dem aus der AG ausscheidenden Verein steht-außer im Fall der Auflösung der AG- kein Anteil an dem vorhandenen Vermögens-und Kassenmittel der AG zu.

§ 5  Rechte der Mitgliedsvereine

1.       Die Mitgliedsvereine üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung durch Delegierte aus. Jeder Verein wählt und benennt dem/der Geschäftsführer/in der AG unverzüglich jeweils eines seiner Mitglieder als Delegierten.

2.       Stimmberechtigt sind die Delegierten. Kein Stimmrecht hat der/die Geschäftsführer/in.

3.       Die Delegierten üben ihr Stimmrecht nach besten Wissen und Gewissen aus. Sie sind an der Weisung des entsendenden Vereins gebunden. Die Wahlzeit und informationspflichten seines Delegierten regelt der entsendende Mitgliedsverein selbst.

4.       Jeder MV der AG hat das Recht, Anträge, Anregungen und dergleichen beim/ bei der Geschäftsführer/in der AG einzureichen.

§ 6 Pflichten der Mitgliedsvereine ( MV )

1.       Jeder an der AG angeschlossene Verein ist verpflichtet seinen Beitrag pünktlich bis zum 1. Juni des Geschäftsjahres an die AG zu leisten.

Der Beitrag beträgt zurzeit 105,00 € plus 75,- €  Startgebühr für die Stadtmeisterschaft.

Beim Erreichen  eines  Kassenstandes in Höhe von 1500,00€, ist der weitere Jahresbeitrag in Höhe von 105,00€ in dem darauffolgenden Jahr auszusetzen.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der AG können Umlagen erhoben werden, deren Höhen ebenfalls von der Delegiertenversammlung festgelegt werden.

2.       Bei AG Großveranstaltungen verpflichtet sich der ausführende Mitgliedsverein die Haftpflichtversicherungsfrage, sowie den Schriftverkehr mit der Veterinärbehörde und Ordnungsbehörde zu regeln.

3.       Bei Groß-Veranstaltungen der AG ist eine Bekleidungsordnung festgelegt: dunkle Hose ( Rock ), weißes Hemd ( Bluse ) oder Pulli.

§ 7 Organe der Arbeitsgemeinschaft ( AG )

1.       Die Organe der AG sind:

       der Vorstand

die Delegiertenversammlung.

 

2.            Die Delegiertenversammlung ist für alle Angelegenheiten der AG zuständig. Sie ist berechtigt für einzelne Angelegenheiten vorbereitende Ausschüsse (mindestens 2 Delegierte) einzusetzen.

3.       Der Vorstand der AG besteht aus:

1. einem/einer Geschäftsführer/in  ( siehe § 5  - 2  )

2. dem/der Kassenwart/in

3. dem/der Schriftführer/in

Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes benennt der/die Geschäftsführer/in einen Vertreter aus den Reihen des Vorstandes.

4.       Die Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren den/die Geschäftsführer/in, der /die Mitglied eines angeschlossenen Vereins sein muss, sowie                                     den / die Kassenwart/in

              den / die Schriftführer/in, die auch aus den Reihen der Delegierten stammen können.

5.       Protokollierung

Über den Verlauf der Delegiertentagung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Sitzungsleiter/in und dem /der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

6.       Rechnungsprüfer

Die von der Delegiertenversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte der AG. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung ( JHV ) zu berichten, in der ein Mitglied der AG  als Rechnungsprüfer jährlich neu gewählt wird. Dieses Mitglied darf  Vorstandstätigkeiten in seinem Verein nicht ausführen.

7.       Der/die Geschäftsführer/in bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung vor und führt diese  aus. Dem/der Kassenwart/in obliegt die Abwicklung des gesamten Geldverkehrs. Jeweils zum Jahresschluss erfolgt eine Kassenprüfung von zwei Vereinsmitgliedern aus den angeschlossenen Mitgliedsvereinen, von denen ein Kassenprüfer von den Delegierten jährlich neu gewählt wird.

8.       Die Abberufung eines AG-Vorstandsmitgliedes bedarf unter gleichzeitiger Neuwahl für den Rest der Wahlzeit der 2/3 – Mehrheit der Delegierten.

§ 8 Sitzung der Delegiertenversammlungen

Der/die Geschäftsführer/in beruft die Sitzung der Delegierten ein und stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Tagesordnung auf. Auf Verlangen von 1/3 der Delegierten hat er/sie unverzüglich eine Sitzung einzuberufen. Die Tagesordnung , Zeit und Ort der Sitzung ist den Delegierten 14 Tage  vor dem Termin schriftlich mitzuteilen. Änderungs-und Ergänzungswünsche zur Tagesordnung hat der / die Geschäftsführer/in zu berücksichtigen, wenn sie ihm/ihr eine Woche vor der Sitzung mitgeteilt werden. Die Sitzung der AG ist beschlussfähig, wenn sie  ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 2/3 der Delegierten anwesend sind. Abstimmungen und Beschlüsse sind, wenn die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gültig. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Geschäftsführer/in die entscheidende Stimme ab. Die Sitzung der AG ist öffentlich soweit nicht durch Beschluss die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die AG kann durch einstimmigen Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Hierzu muss einer 14 – tägige Frist schriftlich mit Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung der AG“ geladen werden. Das Vermögen der AG wird anteilmäßig aufgeteilt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der Hundesportvereine Rheine tritt mit dem Beschluss auf der Delegiertentagung am 16.04.2013 in Kraft.

Alle vorherigen Satzungen und Geschäftsordnungen treten dann außer Kraft.

Rheine,  den  16. April 2013

Unterschrift des Geschäftsführer und der einzelnen Delegierten:

AG – Geschäftsführer/in                      ____________________________________

SV – OG – Rheine 1925                        ____________________________________

DVG-MV Rheine – Altenrheine 1936  ___________________________________

DVG PHV Rheine – Schotthock 1952  ___________________________________

Boxer Klub – Gruppe Rheine               ___________________________________

SV-OG-Rheine – Hauenhorst             _____________________________________

 

Richtlinien für die Durchführung einer jährlichen Stadteinzel-, Stadtvereins- und Jugend-Meisterschaft sowie Ehrung „Hundesportler des Jahres“

Die Arbeitsgemeinschaft der Hundesportvereine Rheine führt jährlich in ihrem Namen eine Großveranstaltung im Rahmen einer Gemeinschaftsprüfung durch. Sie vergibt diese Prüfung an einem ihrer Mitgliedsvereine, die dann in eigener Regie nach den Vorgaben dieser Richtlinien durchführt.

Die Prüfung findet ab der ersten Oktoberwoche eines jeden Jahres statt. Abweichungen von diesem Termin bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführers der AG und der Delegierten der Mitgliedsvereine. Die Verlegung des Termins muss der Ausrichter schriftlich mit Angaben von zwingenden Gründen beim Geschäftsführer beantragen (Richtermangel etc. wird als Begründung nicht anerkannt).

Die Reihenfolge der durchführenden Vereine wird wie folgt festgelegt:

2012 DVG PHV Rheine-Schotthock

2013 SV OG Rheine

2014 Boxer Klub Rheine

2015 DVG PHV Altenrheine

2016 SV OG Rheine Hauenhorst

Voraussetzung für die Teilnahme an den Stadtmeisterschaften ist eine bestandene Begleithundprüfung mit Verhaltenstest (BH-VT).

Die Gemeinschaftsprüfung wird in folgende Prüfungsarten ausgetragen:

Begleithundeprüfung ( BH )

Einzelstadtmeisterschaft

Internationale Prüfungsordnung ( IPO )

·         Abteilung A – B – C

·         Geführt wird in den Gebrauchshundprüfungsstufen IPO 1 , 2, 3,

·         Stadtmeister wird der Hundeführer mit der höchsten Punktzahl  in der jeweiligen Stufe.

·         Die Wertung aus Abteilung „B“ und „C“ kann für die Vereinsmeisterschaft gewertet  werden.

·         Zurückgestufte Hunde kommen nicht in der Wertung.

Fährtenhundprüfung:

·         Geführt wird  in den Stufe FH1  und FH2.

·         Der Hundeführer mit der höchsten Punktzahl wird Stadtmeister.

·         Bei Punktgleichheit werden zwei Stadtmeister geehrt.

Vereinsstadtmeisterschaft

·         Mitgliedervereine können Mannschaften mit je 4 Teilnehmern melden.

·         Gewertet werden die besten 3 Teilnehmer.

·         Gewertet wird in den Abteilung  „B“ und „C“. Hunde können je nach Leistungsnachweis in den Stufen IPO 1,2, und 3 geführt werden.

·         Zurückgestufte Hunde kommen nicht in die Wertung

Jugendstadtmeisterschaft

·         Gemeldete Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr ( innerhalb des Jahres ) können in den Stufen IPO 1,2 und 3 starten.

·         Geführt wird in den Abteilungen  „B“ und „C“.

·         Jugendstadtmeister wird der Jugendliche mit der höchsten Punktzahl.

·         Jugendliche, die an der Jugendstadtmeisterschaft teilnehmen, können nicht für die Stadtmeisterschaft Senioren starten. Das Team kann aber in der Vereinsstadtmeisterschaft gesetzt werden.

Agility

·         Hier werden drei Stadtmeister ermittelt.

·         Stadtmeister im Parcours Mini plus Jumping

·         Stadtmeister im Parcours Midi plus Jumping

·         Stadtmeister im Parcours Maxi plus Jumping

Finanzen- und Kostenregelung

Die Meldegebühr je Mitgliedsverein beträgt 75,00€.

Die Beschaffung der Urkunden und Siegerpokale gehen zu Lasten der AG.

Die AG übernimmt die Kosten für den Leistungsrichter, 20,00€ pauschal für Manschetten (Schutzarm). Sollten  weitere Kosten für Fährtenleger oder Helfer anfallen, werden diese ebenfalls von der AG übernommen.

Überschüsse  aus den Meldegebühren verbleiben  der Arbeitsgemeinschaft  (  „AG“ ) .

Präsentation:

Die Delegierten der AG sind zugleich Ansprechpartner ihres Mitgliedsvereins  während der gesamten Veranstaltung.

Öffentlichkeitsarbeit in Form eines INFO – Standes kann bereitgestellt werden.

Informationen über Plakate, Presse, Radio  RST sind vom  durchführenden Verein mit der AG abzustimmen.

Meldeschluss:

14 Tage vor dem Termin der Großveranstaltung!

 

Ehrung „Hundesportler  des Jahres“

Die AG Hundesportvereine Rheine ehrt den „Hundesportler des Jahres“ bei der Siegerehrung der Großveranstaltung (Stadtmeisterschaft).

Der Geschäftsführer der AG oder dessen Stellvertreter würdigt durch einen Wanderpokal (Holztafel) und einen Siegerpokal die Leistung von Hund und Hundeführer.

Der Wanderpokal soll im Vereinsheim während der nachfolgenden Saison verbleiben.

Um die Wertung fair und gewissenhaft durchführen zu können, melden die AG-Mitgliedsvereine ihre Prüfungsergebnisse nach jeder Leistungsprüfung an den/der Schriftführer/in.

Der Punkteschlüssel:

  Art der Prüfung Prüfungsergebnisse

Stadtmeisterschaft

Für die Teilnahme an der Stadtmeisterschaft erhält der „HF“ generell 5 Bonuspunkte!!!

Vereinsprüfung

 

Heim

Auswärts

BH / AD

2

3

 

IPO 1-3

Heim

 

Auswärts

 

StöbP1-3

Vorzüglich

5

Vorzüglich

6

FH 1 und FH 2

Sehr gut

4

Sehr gut

5

Obedience

Gut

3

Gut

4

 

Befr.

2

Befr.

3

 

Kreisprüfung / Landesmeisterschaft / Landesausscheidung

IPO 3

vorzüglich

8

FH 1 -2 / IPO FH

sehr gut

7

IPO FH ( Verein )

gut

6

 

befr.

5

 

Bundessiegerprüfung  VDH – DM

IPO 3

vorzüglich

12

FH 2

sehr gut

11

IPO FH

gut

10

 

befr.

9

 

Weltmeisterschaft

IPO 3

vorzüglich

14

FH 2

sehr gut

13

IPO FH

gut

12

 

befr.

11

 

 

Es werden nur Punkte anerkannt, die für den eigenen Verein (Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Rheine) und deren Verbände erworben werden.